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Insolvenzgeldumlage / Sozialversicherung

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1 Umlagepflicht des Arbeitgebers

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Diese alleinige Aufbringung der Umlage durch die Arbeitgeber ist verfassungsgemäß.[1]

Über die Teilnahme an der Umlagepflicht entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. In Zweifelsfällen wird die Entscheidung von der Einzugsstelle getroffen. Bestimmte Arbeitgeber sind grundsätzlich von der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.[2]

Die Umlagepflicht ist unabhängig von Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs. Bei Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens[3] kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden.[4]

 
Wichtig

Insolvenzgeldumlagepflicht für ausländische Arbeitgeber ohne Sitz im Inland

Ausländische Arbeitgeber ohne Sitz im Inland sind insolvenzgeldumlagepflichtig, wenn sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.[5]

[1] BVerfG, Urteil v. 18.9.1978, 1 BvR 638/78.
[2]

S. Insolvenzgeldumlage: Berücksichtigung besonderer Arbeitgeber und Personengruppen.

[3]

S. Insolvenz des Arbeitgebers.

[4] BSG, Urteil v. 31.5.1978, 12 RAr 57/77.
[5] BE v. 5.5.2022: TOP 4.

2 Bemessungsgrundlage

2.1 Umlagesatz

Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben. Der Umlagesatz beträgt für das Kalenderjahr 2026 0,15 % (unverändert zu 2025).[1]

[1] Gem. § 360 SGB III.

2.2 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Für die Insolvenzgeldumlage gilt das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen wird. Für die Berechnung der Umlage werden nur Bezüge herangezogen, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellen.

 
Achtung

Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Umlagebeiträge sind nicht nur vom laufenden Arbeitsen...

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