0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 und 83 Abs. 5 des Arbeitsförderungsreformgesetzes v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit dem SGB II am 1.1.1999 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden.
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Zuletzt ist die Vorschrift in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Die Änderung (Streichung der Worte "für Arbeit") war rein redaktioneller Art.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelte seit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.1999 die Erstattungspflicht der Unfallversicherungsträger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Aufwendungen für das Insolvenzgeld und den Umfang der zu erstattenden Aufwendungen. Durch die Änderung im Bereich des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes sind für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land oder die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder auf deren Organe es ausschlaggebenden Einfluss hat, der Unfallversicherungsträger des Landes bzw. der Gemeinde zuständig. Die Änderung in Abs. 1 war nach der Gesetzesbegründung notwendig, um die Erstattungspflicht der Unfallversicherungsträger und damit die Erstattungspflicht der betreffenden Unternehmen zur Insolvenzgeldumlage beizubehalten.
Rz. 3
Trotz der Rechtsänderung zum 1.1.2009 erfolgt nach wie vor erfolgt die Finanzierung des Insolvenzgeldes im Wege des Umlageverfahrens. Die Umlage zur Zahlung ...