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Insolvenzgeld als Absicherung von Arbeitsentgelt / 9 Finanzierung

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Die Bundesagentur für Arbeit zieht die Umlage für das Insolvenzgeld nicht selbst von den Arbeitgebern ein. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Insolvenzgeldumlage ist nach einem bestimmten Prozentsatz (Umlagesatz) aus dem zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers zu berechnen und an die Einzugsstelle zu zahlen. Im Jahr 2025 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,15 %[1].

[1] § 360 SGB III.

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