Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
In Bereichen, in denen besondere Infektionsrisiken bestehen, greift für den Schutz der Beschäftigten die BioStoffV. Danach muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wobei die zu erwartenden Infektionserreger nach Kriterien wie Gefährlichkeit der Erkrankung, Ansteckungsgefahr/Impfmöglichkeit und Gefahr für die Allgemeinheit in 4 vorgegebene Risikogruppen eingestuft werden, denen wiederum Schutzstufen mit Maßnahmenplänen zugeordnet sind (§§ 6 ff. BioStoffV). Dabei wird generell nach gezielter und ungezielter Tätigkeit unterschieden. Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der Erreger bekannt und die Tätigkeit konkret auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet ist (z. B. bei Grundstoffgewinnung, Forschungs- und Analysetätigkeiten). In den anderen Fällen spricht man von ungezielten Tätigkeiten (z. B. bei der Pflege und Behandlung von Patienten, auch in den Fällen, in denen eine konkrete Infektion bei einem Patienten bekannt ist).
In jedem Fall sind Betriebsanweisungen und regelmäßige Personalunterweisungen vorgeschrieben. Darüber hinaus sind die meist branchenspezifischen TRBA (z. B. für das Gesundheitswesen, für die Abwasser- und Abfallbranche, Land- und Forstwirtschaft usw.) zu berücksichtigen.
Außerdem gelten Beschäftigungsbeschränkungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz. Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen mit infektionsgefährdenden Maßnahmen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind möglich, z. B. bei Jugendlichen im Rahmen einer Ausbildung und bei Schwangeren, wenn gegen relevante Erreger nachweislich Immunschutz besteht (Beratung durch den Arbeitsmediziner erforderlich).
Ob arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, ergibt sich aus den Tabellen im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
2.1 Gesundheitswesen/Wohlfahrtspflege
Infekt...