Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
1.1.1 Vorgesellschaften, Gründungsgesellschaften
1.1.1.1 127
Während der Zeit vor Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrages bzw. vor Feststellung der GmbH-Satzung besteht die sog. Vorgesellschaft oder Vorgründungsgesellschaft. Sie ist wie eine OHG zu behandeln, sodass § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden ist, sofern sie nach Gründungsbeschluss ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt. Werden aus dieser gewerblichen Tätigkeit Gewinne oder Verluste erzielt, so sind diese gemäß § 15 EStG den (handelnden) Gesellschaftern zuzurechnen.
Liegt keine gewerbliche Betätigung vor, so ist die Vorgesellschaft oder Vorgründungsgesellschaft wie eine BGB-Gesellschaft zu behandeln, mit den werdenden Kommanditisten und der GmbH oder Vor-GmbH als Gesellschaftern. Die (gewerblich geprägte) GmbH & Co. KG entsteht erst mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister; erst ab diesem Zeitpunkt liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Von großer Bedeutung ist dies u. a. bei der Einbringung von Grundstücken.
Einbringung von Grundstücken
Will A ein Grundstück auf die neu gegründete A-GmbH & Co. KG steuerneutral zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen, so darf diese Übertragung nicht vor Eintragung der A-GmbH & Co. KG in das Handelsregister erfolgen; denn ansonsten wird das Grundstück an eine BGB-Gesellschaft übertragen, was – da eine andere Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung) vorliegt – zur Gewinnrealisation führt.
1.1.1.2 128
Durch die Feststellung der GmbH-Satzung, die der notariellen Form bedarf (§ 2 GmbHG), entsteht eine sog. Vor-GmbH.
Für den Regelfall wird die KG die wirtschaftliche Tätigkeit übernehmen, während sich die Komplementär-GmbH auf Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben beschränkt. Mit Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrages kann eine BGB-Gesellschaft, eine OHG oder sofort eine KG entst...