Rz. 58
Im Gegensatz zu den Geschäftsführern einer eingetragenen GmbH haben die Geschäftsführer einer Vor-GmbH keine unbeschränkte Vertretungsmacht, vgl. §§ 35, 37 GmbHG. Die Vertretungsmacht ist grundsätzlich durch den Gründungszweck auf gründungsnotwendige Geschäfte beschränkt. Bei Bargründungen beschränkt sie sich im Allgemeinen auf solche Rechtshandlungen, die unerlässlich sind, um die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen und die Eintragung selbst herbeizuführen. Wird dagegen ein als Sacheinlage eingebrachtes Handelsgeschäft fortgeführt, deckt sich die Vertretungsbefugnis praktisch weitgehend mit der umfassenden Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer eingetragenen GmbH.
Rz. 59
Die Gründer haben aber jederzeit die Möglichkeit, die Vertretungsmacht der Geschäftsführer zu erweitern. Diese Ermächtigung bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann auch konkludent erfolgen. Die GmbH-Gründer können also die Geschäftsführer der Vorgesellschaft ermächtigen, namens der Vorgesellschaft die Komplementärrolle in einer KG und damit die Haftung nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB zu übernehmen. Wird diese Ermächtigung nicht ausdrücklich erteilt, führt die Vor-GmbH aber Geschäfte der KG im Einvernehmen der GmbH-Gründer, gilt sie als stillschweigend erteilt.
Rz. 60
Mit der Ausweitung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer der Vor-GmbH durch die Gründer ist auch eine Erweiterung der Gründerhaftung für verbrauchtes Kapital verbunden (sog. Differenz-, Unterbilanz- oder Vorbelastungshaftung, siehe Rn. 63).