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Hydraulischer Abgleich ist Pflicht: Neue Fristen für Ver ... / 2.1 Heizungsoptimierung nach § 60b GEG: Die Fristen

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Ab dem 1.10.2024 müssen ältere Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger auf Optimierung geprüft werden (§ 60b GEG). Hier gelten folgende Fristen:

  • Eine Heizungsanlage, die nach dem 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
  • Eine Heizungsanlage, die vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30.9.2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.

Die Maßnahmen entsprechen weitgehend denen aus der EnSimiMaV.

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