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Homeoffice im Ausland / 1.1.2 Alternierendes Homeoffice innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz

Dr. Manuela Rauch
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Wechselt der Arbeitnehmer regelmäßig zwischen einer Tätigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers und dem Homeoffice im benannten Ausland, bestimmt die Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Arbeitnehmers die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts.[1] Ergibt sich hieraus, dass der Arbeitnehmer mindestens 25 % seiner Arbeitszeit in Deutschland leistet und/oder mindestens 25 % des Arbeitsentgelts in Deutschland bezieht, gilt dies als Indiz, dass ein wesentlicher Teil aller Tätigkeiten der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird und er dort sozialversicherungspflichtig und -berechtigt ist.

Seit dem 1.7.2023 gilt darüber hinaus die sog. "Multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit". Diese Vereinbarung ermöglicht Arbeitnehmern bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit in einem Mitgliedstaat im ausländischen Homeoffice zu erbringen und dennoch dem Sozialversicherungsrecht des Sitzstaates des Arbeitgebers zu unterliegen. Die Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Arbeitsleistung in einem Drittstaat erbracht wird.

Beim Vorliegen aller Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Antrag in dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach der Rahmenvereinbarung gelten soll. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, wird mit dem Arbeitnehmer eine bis zu 3 Jahre gültige Vereinbarung geschlossen. Zu beachten ist, dass die Rahmenvereinbarung nur dann Wirkung entfaltet, wenn sowohl der Wohnstaat des Arbeitnehmers als auch der Sitzstaat des Arbeitgebers diese unterzeichnet haben. Bislang haben 22 Länder diese Rahmenvereinbarung ratifiziert, darunter Deutschland, Frankreich, Spanien und die Schweiz.[2]

[1] Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004.
[2] Liste aller Länder, die die Rahmenvere...

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