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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vorsorgepauschale / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 9

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Vor 1975 wurden > Sonderausgaben iSd §§ 10, 10b EStG pauschal mit 936 DM bei ArbN, 636 DM bei Rentnern und mit 200 DM bei anderen Stpfl abgezogen (§ 10c EStG aF). Besonders bei ArbN hatte der Pauschbetrag wegen der steigenden Beiträge zur > Sozialversicherung seine Vereinfachungswirkung verloren. Das führte zu einer besonderen Vorsorgepauschale für ArbN, die ebenso wie die Beiträge zur SozVers lohnabhängig angelegt ist (vgl Koch, DStZ 1973, 2; Giloy, DB 1974, 600).

 

Rz. 10

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Vorsorgepauschale betrug von 1975 bis 1977: 16 % des maßgeblichen Jahresarbeitslohns, mindestens 300 DM. Das StÄndG 1977 brachte ab 1978 die Erhöhung auf 18 % (zur Bemessung > Rz 2). Sie wurde auf zweimal 9 % (1975 bis 1977: 8 %) – unter Berücksichtigung bestimmter persönlicher SA-Höchstbeträge – aufgegliedert, um eine leichtere Berechnung zu ermöglichen.

 

Rz. 11

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Vorsorgepauschale wurde von 1975 bis 1982 ungekürzt auch solchen ArbN gewährt, die keine Beiträge zur gesetzlichen > Sozialversicherung leisten, zB den Nichtversicherungspflichtigen, Geringverdienern, weiterarbeitenden Rentnern, Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten. Das konnte bei diesem Personenkreis zu einem steuerlichen Vorteil führen, der im Hinblick auf den > Gleichheitssatz Bedenken begegnete. § 10c EStG idF des HBegleitG 1983 (BGBl 1982 I, 1857 = BStBl 1982 I, 972) minderte deshalb die Vorsorgepauschale für bestimmte, nicht SozVers-pflichtige ArbN ab 1983 auf insgesamt maximal 2 000 DM. Seit 1983 wurde zwischen der allgemeinen und der gekürzten Vorsorgepauschale unterschieden.

 

Rz. 12

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die bis 1989 maßgebende zweistufige Berechnung der Vorsorgepauschale (> Rz 10) wurde 1990 zugunsten eines Rechenschritts aufgegeben: Der V...

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