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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerbefreiungen / 7. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz und diverser Rehabilitationsgesetze (§ 3 Nr 23 EStG)

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Rz. 180

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerfrei sind Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz an Personen, die im Ostblock aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, nach den sog Rehabilitierungsgesetzen an Personen, die vom SED-Unrecht betroffen waren, sowie Leistungen an Personen, die Nachteile wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen oder ihrer geschlechtlichen Orientierung erlitten haben.

 

Rz. 181

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (vgl Neufassung vom 02.06.1993, BGBl 1993 I, 838) an Personen, die aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, werden nur für eine Inhaftierung bis zum 31.12.1989 gewährt. Die Steuerbefreiung ist damit von abnehmender Bedeutung. Allerdings werden auch Leistungen an Hinterbliebene gewährt. Zuständig sind die – jeweils von den Ländern zu bestimmenden – Behörden, die auch für Entschädigungen nach dem SGB XIV (Soziale Entschädigung) zuständig sind. Steuerfrei nach § 3 Nr 23 Buchst a EStG sind sämtliche Leistungen aufgrund des Häftlingshilfegesetzes.

 

Rz. 182

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Leistungen zur Entschädigung von SED-Unrecht werden entweder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29.10.1992 (BGBl 1992 I, 1814), neu gefasst am 17.12.1999 (BGBl 1999 I, 2664), dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 23.06.1994 (BGBl 1994 I, 1311), neu gefasst am 01.07.1997 (BGBl 1997 I, 1620), oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23.06.1994 (BGBl 1994 I, 1314), neu gefasst am 07.07.1997 (BGBl 1997 I, 1625), gewährt. Alle aufgrund dieser Rechtsnormen geleisteten Zahlungen sind steuerfrei nach § 3 Nr 23 Buchst b bis d EStG.

 

Rz. 183

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Durch das Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexuell...

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