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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Renten / B. Begriffsmerkmale einer Rente

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Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten sind eine Unterart der > Wiederkehrende Bezüge (vgl § 22 EStG). § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, der die Rentenbesteuerung regelt, greift den auch aus dem BGB bekannten Begriff der Leibrente auf, bestimmt ihn aber spezifisch steuerrechtlich. Im Ergebnis sollen die nicht bereits im Rahmen anderer Einkunftsarten besteuerten (zur Subsidiarität > Renteneinkünfte Rz 8 ff) Erträge besteuert werden, die in wiederkehrenden Leistungen enthalten sind (> Rz 5).

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Zivilrecht (§§ 759ff BGB) trägt selbst zur näheren Bestimmung der Rente lediglich bei, dass die Leistung "im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers [Empfängers] zu entrichten" ist.

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine Leibrente setzt gleichbleibende Bezüge voraus. Das sind Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen (§ 91 BGB), die längere Zeit hindurch zahlen- oder wertmäßig in gleichem Umfang (> Rz 9) regelmäßig wiederkehrend (in gleichen zeitlichen Abständen) erbracht werden (vgl BFH 130, 446 = BStBl 1980 II, 501; BFH 166, 564 = BStBl 1992 II, 499). Diese Bezüge sind insoweit besteuerbar, als darin Erträge des Rentenrechts enthalten sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhöhen (vgl BFH 170, 98 = BStBl 1993 II, 298).

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Rentenstammrecht, dessen Früchte die zu besteuernden Erträge sind, ist kein wesentliches Merkmal der Rente (vgl BFH 165, 225 = BStBl 1992 II, 78). Ein solches Stammrecht ist zwar zB bei einer kapitalgedeckten Rente gegeben. Leibrente iSv § 22 Nr 1 Satz 3 EStG ist aber auch eine umlagefinanzierte Rente wie die Altersrente der GRV, bei der es kein "Rentenstammrecht" gibt.

 

Rz. 7

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wesentliches Merkmal einer Rente ist, dass der Empfänger darauf einen ...

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