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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nebenberufliche Lehr- und ... / B. Abgrenzungsmerkmale

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Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Zuordnung der > Einkünfte zu einer Einkunftsart ist grundsätzlich nicht von der Art der Haupttätigkeit abhängig (zum Grundsätzlichen > Arbeitnehmer Rz 65). Die Einkünfte aus einer als Hilfstätigkeit ausgeübten Tätigkeit können aber mit den Einkünften aus der Haupttätigkeit gleichartig sein; das kommt in Betracht, wenn eine Nebentätigkeit für den ArbG der Haupttätigkeit ausgeübt wird und beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen. > Einnahmen aus der Nebentätigkeit, die der Stpfl vom ArbG der Haupttätigkeit bezieht, werden wie diejenigen aus der Haupttätigkeit behandelt, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn der Stpfl mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflichten erfüllt (BFH 181, 488 = BStBl 1997 II, 254 mwN). Eine > Nebentätigkeit ist auch dann der Haupttätigkeit zuzuordnen und mit dieser einheitlich zu beurteilen, wenn der ArbN bei seiner Nebentätigkeit letztlich allein dem – ggf auch nur mittelbaren – Direktionsrecht seines ArbG der Haupttätigkeit unterliegt. Andererseits kann sich zB die Tätigkeit als > Lehrer an einer > Handwerkskammer von der Mitwirkung an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung derart unterscheiden, dass letztere auch dann nebenberuflich iSd § 3 Nr 26 EStG ist, wenn beide Tätigkeiten für denselben Auftraggeber ausgeübt werden. Zu Einzelheiten > Rz 7–9.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Ausübung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit (Nebenberuf/Nebenamt) ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit von > Einnahmen bis zu 3 000 EUR die für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren nebenberuflichen Tät...

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