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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Malta

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Die Republik Malta (Hauptstadt: Valletta; Amtssprachen: Maltesisch und Englisch) ist ein Inselstaat im Mittelmeer, südlich von > Italien und östlich von > Tunesien.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung nebst Protokoll vom 08.03.2001 (BGBl 2001 II, 1297 = BStBl 2002 I, 76; Zustimmungsgesetz vom 13.12.2001 (BGBl 2001 II, 1297 = BStBl 2002 I, 76), geändert durch das Änderungs-Protokoll zum DBA vom 17.06.2010 (BGBl 2011 II, 276; 640 zum Informationsaustausch – Zustimmungsgesetz vom 25.02.2011, BGBl 2011 II, 275) sowie durch das Multilaterale Instrument, das durch das BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19.06.2024 (BGBl 2024 I Nr 205) ua für das DBA Malta Geltung erlangte (> Doppelbesteuerung Rz 308 ff; > Rz 16; > Rz 20). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Sowohl das DBA als auch das Änderungsprotokoll sind in deutscher und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Mit Stand vom 01.01.2025 ist darüber hinaus kein neues Abkommen oder (Revisions-)Protokoll geplant (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291).

Malta ist seit dem 01.05.2004 Mitglied der > Europäische Union (> Rz 12/3; > Rz 16 f) und verwendet als Währung den > Euro. Malta ist nicht Mitglied der > NATO, sondern militärisch neutral, strebt jedoch zusammen mit anderen Partnern eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsbündnis an.

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die deutsche ESt/LSt und Zuschläge darauf wie den SolZ und die maltesische ESt (Art 2) und grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1 und 4). Die Gleichbehandlungsklausel (> Rz 11/2) gilt darüber hinaus auch ...

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