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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Italien

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Es gilt das Abkommen vom 18.10.1989 (BStBl 1990 I, 397) nebst Protokoll (Hinweis: das Protokoll zu diesem DBA ist sehr umfassend und sollte allein deshalb bei Befassung mit konkreten Fällen stets beachtet bzw geprüft werden); Zustimmungsgesetz vom 10.08.1990 (BGBl 1990 II, 742 = BStBl 1990 I, 396). Das Abkommen ist am 27.12.1992 in Kraft getreten und grundsätzlich seit dem 01.01.1993 anzuwenden (BGBl 1993 II, 59 = BStBl 1993 I, 172). Italien ist Mitgliedstaat der > Europäische Union und gehört von Beginn an seit 1999 zur Eurozone (> Euro Rz 1).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (ESt/LSt/SolZ; Art 2 Abs 2 und Abs 3 Buchst b Ziff i), für die > Kirchensteuer nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und die Italienische Republik (einschließlich Campione, nicht aber für > San Marino und den > Vatikanstaat), im Übrigen für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1); > Doppelbesteuerung Rz 20 ff. Hält sich der ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige Besteuerungsrecht im Rahmen der auf das Steuerjahr (= Kalenderjahr) bezogenen 18...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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