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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lebensversicherungsprämien / II. Behandlung von Kapitalerträgen aus einer Lebensversicherung

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Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für Kapitalerträge aus Versicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2004 weiterhin anzuwenden (§ 52 Abs 36 EStG idF des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004, BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554, dazu > Alterseinkünfte; mittlerweile § 52 Abs 28 Satz 5 EStG). Danach sind die Erträge aus solchen Altverträgen unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

• Mindestlaufzeit 12 Jahre,
• Mindestbeitragszahlungsdauer 5 Jahre,
• Todesfallschutz mindestens 60 %.

Die Steuerbefreiung für die Zinsen ist nach der Rechtsprechung nicht an die Voraussetzungen für den Abzug als SA geknüpft (BFH 211, 436 = BStBl 2006 II, 365). Ergänzend > Rz 24.

 

Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 gehört hingegen grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Im Fall einer Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für ab 2012 abgeschlossene Versicherungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres, § 52 Abs 28 Satz 7 EStG; siehe auch > Rz 27) und nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren wird allerdings nur der halbe Unterschiedsbetrag besteuert (§ 20 Abs 1 Nr 6 Satz 2 EStG; zu beachten ist allerdings, dass dies in den in § 20 Abs 1 Nr 6 Sätze 5 bis 7 EStG definierten Fällen nicht gilt).

Die Anwendung des gesonderten Steuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen (> Abgeltungsteuer) wird in diesem Fall nach § 32d Abs 2 Nr 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen, sodass die günstige hälftige Besteuerung durch einen ggf ungünstigeren Steuersatz im Rahmen der normal-tariflichen Besteuerung benachteiligt wird. Bei der Zugrundelegung des Grenzsteuersatzes iHv 45 %...

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