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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Abgeltungsteuer

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Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Seit 2009 gibt es eine sog Abgeltungsteuer iHv 25 % auf Kapitalerträge (§ 32d EStG; zur Beurteilung > Rz 3). Die > Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie mit KapESt (§§ 43–45e EStG) belastet sind, brauchen deshalb grundsätzlich nicht mehr in der > Steuererklärung angegeben werden (vgl § 43 Abs 5 Satz 1 EStG). Auch die > Werbungskosten sind – anders, als nach objektivem > Nettoprinzip Rz 2 erforderlich – abgegolten und können deshalb nicht mehr gesondert berücksichtigt werden. Abgezogen wird lediglich ein Sparer-Pauschbetrag iHv 801 EUR bei Einzel- bzw 1 602 EUR bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs 9 EStG; vgl auch § 2 Abs 2 Satz 2 EStG; ergänzend > Rz 5). Die Regierungskoalition aus SPD/Grüne/FDP ("Ampel") hat in ihrem Koalitionsvertrag eine Anhebung der vorgenannten Beträge auf 1 000 EUR bzw 2 000 EUR mit Wirkung zum 01.01.2023 vereinbart; die Umsetzung ist nunmehr im Zuge des JStG 2022 geplant (vgl BT-Drs 20/3879 S 16 [Regelung] und 91 [Begründung]). Darüber hinausgehende Anhebungen des Sparer-Pauschbetrags in den kommenden Jahren sind nicht geplant (dazu sowie zur Aufkommens- und Verteilungswirkung der Anhebung vgl BT-Drs 20/1482 S 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Stpfl kann nach Ablauf des VZ mit seiner > Steuererklärung eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs 6 EStG beantragen, um eine Erstattung der Differenz zwischen der 25 % KapESt (und > Solidaritätszuschlag) und seinem ggf niedrigeren individuellen Steuersatz zu bewirken. Wegen weiterer Einzelheiten und Zweifelsfragen vgl das ausführliche Anwendungsschreiben des BMF vom 19.05.2022, BStBl 2022 I, 742 (dazu Ronig, NWB 2022, 2396) sowie zB Spieker, DB 2016, 197; ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 166.

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Abgeltungsteuer bricht mit dem...

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