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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Krankengeld

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Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Beiträge zu einer privaten Krankentagegeldversicherung sowie für eine Krankenhaustagegeldversicherung sind nur beschränkt bis zu bestimmten Höchstbeträgen als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Entsprechendes gilt für den Beitragsanteil, der von der GKV für das Krankentagegeld erhoben wird. Zu Einzelheiten > Krankenversicherung Rz 37 ff [40]. Ab 2010 wird der Beitragsanteil, der auf das Krankengeld entfällt, nicht mehr beim LSt-Abzug berücksichtigt (> Vorsorgepauschale Rz 33/1, 37). Die Beiträge muss der Stpfl in der > Steuererklärung geltend machen.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

In der GKV versicherte ArbN haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus behandelt werden (§ 44 Abs 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht allerdings, soweit der versicherte ArbN Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts hat, in der Regel für 6 Wochen; > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Rz 1.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Krankengeld aus einer gesetzlichen (in- oder ausländischen) Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG), unterliegt aber dem >  Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG; BFH 178, 369 = BStBl 1996 II, 96; BFH 223, 435 = BStBl 2009 II, 376; BFH/NV 2009, 739), unabhängig davon, ob der Stpfl selbständig oder nichtselbständig tätig oder ob er in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert ist (> R 32b Abs 1 EStR).

Auch die Leistungen aus einer privaten Krankenkasse sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Sie unterliegen aber nicht dem Progressionsvorbehalt (> R 32b Abs 1 Satz 3 EStR; BFH 248, 24 = BStBl 2015 II, 563). Denn die Leistungen der privaten Krankenkasse werden nicht nach sv-rech...

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