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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

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Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

ArbN haben bei Erkrankung, Kur oder Schonungszeiten (vgl § 9 EntgFG) grundsätzlich einen gesetzlichen Rechtsanspruch gegen den ArbG auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen. Wegen der Einzelheiten vgl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom 26.05.1994, BGBl 1994 I, 1065, zuletzt geändert durch Art 9 des Gesetzes vom 22.11.2019, BGBl 2019 I, 1746. Erst danach besteht ein Anspruch auf > Krankengeld. Günstigere Regelungen können arbeitsrechtlich, zB durch Tarifvertrag, vereinbart sein. Zu einer Besonderheit > Heimarbeiter Rz 3. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld. Zu Einzelheiten des Arbeits- und SV-Rechts vgl Küttner/Griese/Ruppelt, Personalbuch 2020 Entgeltfortzahlung. Für den LSt-Abzug während der Entgeltfortzahlung gelten die allgemeinen Vorschriften. Maßgebende BMG ist der tatsächlich fortgezahlte > Bruttolohn. Das gilt auch für einen nach Ablauf der sechs Wochen gezahlten Zuschuss zu dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld; zu weiteren Einzelheiten > Krankengeld.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der fortgezahlte > Arbeitslohn ist dem > Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, für den er gezahlt wird. Der hierbei maßgebende Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird (Monat/Woche). Der fortgezahlte Lohn ist zusammen mit etwaigen anderen Bezügen des Lohnzahlungszeitraums nach dem in § 39b Abs 2 EStG vorgeschriebenen Berechnungsschema zu versteuern (> Laufende Bezüge Rz 3).

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Sind in dem während der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitslohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthalten, die bis zur Erkrankung nach § 3b EStG steuerfrei blieben (> Lohnzuschläge), so sind sie steuer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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