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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Heimarbeiter

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Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt (§ 2 Abs 1 HAG). Heimarbeiter werden steuerlich idR als ArbN behandelt (> R 15.1 Abs 2 EStR). In der SozVers gelten sie als Beschäftigte (vgl § 12 Abs 2 SGB IV). Hausgewerbetreibende sind im Gegensatz zu Heimarbeitern selbständige Gewerbetreibende. Einzelheiten zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten > Hausgewerbetreibende Rz 5 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Für den LSt-Abzug bei Heimarbeitern gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (vgl § 38 ff EStG). Zur Behandlung von Heimarbeiterzuschlägen > R 9.13 Abs 2 LStR. Sie werden zur Abgeltung von Mehraufwendungen gewährt, die durch Heimarbeit entstehen (Bereitstellung von Arbeitsräumen, Heizung, Beleuchtung, Arbeitsgeräte, Zutaten). Diese Zuschläge gehören nicht zum stpfl Arbeitslohn und sind zudem in der SozVers beitragsfrei, soweit sie 10 % des jeweiligen Grundlohns im > Lohnzahlungszeitraum oder des gezahlten Stück- oder Werklohns nicht übersteigen. Wird ein höherer Zuschlag gezahlt (zB wegen Benutzung einzelner Geräte), so ist dieser eine steuerpflichtige Einnahme. Der Bildung eines Freibetrags (> Lohnsteuerabzugsmerkmale) bedarf es nicht, weil > R 9.13 Abs 2 LStR die Steuerfreiheit „aus Vereinfachungsgründen“ auf § 3 Nr 30 EStG (> Werkzeuggeld) und § 3 Nr 50 EStG (> Auslagenersatz) stützt. Entstehen d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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