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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / D. Kinder unter 18 Jahren (§ 32 Abs 3 EStG)

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Rz. 50

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kinder iSv § 32 Abs 1 EStG (> Rz 40 ff) werden unabhängig von weiteren Voraussetzungen für jeden Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie lebend geboren werden oder zu Beginn dieses Kalendermonats (1. Tag, 0 Uhr) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs 3 EStG). Zum Monatsprinzip > Rz 47 ff. Das Steuerrecht folgt hier dem Zivilrecht, dass Eltern idR zum Unterhalt für ihr minderjähriges Kind verpflichtet (vgl §§ 1601, 1602 BGB). Zur Rechtsentwicklung > Rz 12.

 

Rz. 51

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Eintragung im Geburtenregister (vgl § 21 PStG) ist maßgebend, wenn Zweifel bestehen, ob das Kind lebend geboren wurde (R 32.3 Satz 3 EStR). Maßgebend ist das tatsächliche Lebensalter des Kindes, wenn es vom amtlich dokumentierten Alter abweicht (BFH/NV 2010, 616). Bei anderen als leiblichen Kindern ist der Zeitpunkt der Begründung des Kindschaftsverhältnisses maßgebend (> Adoptivkinder, > Pflegekinder). Dieser Zeitpunkt muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen.

 

Rz. 51/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Lebensalter wird unter Einschluss des Tages der Geburt ermittelt; das 18. Lebensjahr wird deshalb mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 18. Geburtstag vorangeht (§ 108 AO, § 188 Abs 2 iVm § 187 Abs 2 Satz 2 BGB; BFH/NV 2017, 1052 = HFR 2017, 732, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 18.01.2018 – 2 BvR 1639/17).

 

Beispiel 1:

Für ein am 02.01.2005 geborenes Kind wird für Januar 2023 noch ein Kinderfreibetrag gewährt, weil das 18. Lebensjahr erst mit Ablauf des 01.01.2023 vollendet wird. Danach bestimmt sich der Anspruch auf Berücksichtigung dieses Kindes nach § 32 Abs 4 und 5 EStG (> Rz 55 ff, > Rz 60 ff).

 

Beispiel 2:

Für ein am 01.01.2005 geborenes Kind wird für Januar 2023 kein Kinderfreibetrag nach § 32 Ab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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