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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / V. Monatsprinzip

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Rz. 47

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Kind wird vom Beginn des Monats an berücksichtigt, in dem die Voraussetzungen an irgendeinem Tag erfüllt sind (§ 32 Abs 6 Satz 5 EStG). Nach Ablauf des Monats, in dem diese Voraussetzungen wegfallen, wird das Kind nicht mehr berücksichtigt (Monatsprinzip; > R 32.3 EStR).

 

Beispiel 1:

Das Kind E ist am 29.10. geboren. Es wird ab dem Monat Oktober dieses Geburtsjahres als Kind berücksichtigt (vgl § 32 Abs 3 EStG).

 

Beispiel 2:

Das Kind O hat am 24.01. seinen 18. Geburtstag gefeiert und bereits mit dem Vortag das 18. Lebensjahr vollendet (> Rz 51/1). Ab dem Monat Februar diesen Jahres wird es (zunächst – > Rz 55 ff) nicht mehr als Kind berücksichtigt.

 

Beispiel 3:

Das Kind K hat nach dem Abitur zunächst einen Handwerksberuf erlernt und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Seit dem Herbstsemester 2021 studiert K Betriebswirtschaft an einer Universität. Ab dem 23.04.2023 arbeitet K neben dem Studium in Teilzeit mit 30 Wochenstunden.

Das Studium des K bildet die Rechtsgrundlage für seine Berücksichtigung als Kind (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG). Weil K aber erst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung als Handwerksgeselle mit dem Studium begonnen hat, darf er nur berücksichtigt werden, wenn er keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs 4 Satz 2, 3 EStG). Das ist hier mit der Aufnahme einer Teilzeitarbeit von 30 Wochenstunden gegeben (> Rz 116 ff). Für K gibt es aber erst von dem Monat an kein Kindergeld und keine Freibeträge für Kinder mehr, in dem an keinem Tage die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das ist der Monat Mai 2023; für die Monate Januar bis April 2023 wird K noch berücksichtigt (vgl dazu BMF vom 08.02.2016, Rz 28, BStBl 2016 I, 226).

 

Beispiel 4:

Der S wird das 25. Lebensjahr erst im Oktober beenden; e...

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