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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / IV. Wegfall der Begünstigung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

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Rz. 116

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (> Rz 87 ff) wird für den Regelfall gesetzlich vermutet, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Deshalb wird ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr nur berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG erfüllt (> Rz 60–109) und keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgeht, es sei denn, dass es in einem > Ausbildungsdienstverhältnis steht (§ 32 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG; > Rz 90).

 

Beispiel 1:

A ist als Versicherungsangestellter berufstätig und nimmt ein berufsbegleitendes Studium auf. Er wird nicht als Kind berücksichtigt.

 

Beispiel 2:

S hat ein Studium der Rechtswissenschaften mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossen und ist als Referendar mit dem Status eines Beamten auf Probe in die Justizverwaltung eingetreten.

S kann bis zu dem Monat, in dem er seinen 25. Geburtstag begeht, als Kind berücksichtigt werden, denn er befindet sich als Referendar in einem Ausbildungsdienstverhältnis als Beamtenanwärter.

Erwerbstätigkeit ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit, die die Zeit und persönliche Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht (BFH 116, 133 = BStBl 1975 II, 537; BMF vom 08.02.2016, Rz 2 und 23 ff, BStBl 2016 I, 226). Das betrifft nicht nur die abhängige Beschäftigung als > Arbeitnehmer, sondern auch eine selbständige Tätigkeit als Freiberufler, Gewerbetreibender oder Land- und Forstwirt.

 

Rz. 116/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ausgenommen sind Kinder mit Behinderungen (> Rz 110 ff). Für Kinder unter 21 Jahren, die als arbeitsuchend gemeldet sind (> Rz 56 ff), kommt die Regelung von der Sache her nicht in Betracht.

 

Rz. 117

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Unschädlich ist e...

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