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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / II. Arbeit suchende Kinder bis zum 21. Lebensjahr

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Rz. 56

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind wird – über den 18. Geburtstag hinaus – bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht (> Rz 58) und bei der > Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG; zur Rechtsentwicklung > Rz 21). Eigene Bemühungen um einen Arbeitsplatz sind unerheblich; auch auf die jederzeitige Verfügbarkeit kommt es nicht an (BFH/NV 2009, 567; 2016, 914; BFH 254, 562 = BStBl 2017 II, 124).

 

Rz. 56/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine Meldung online oder eine fernmündliche Kontaktaufnahme reicht aus (BFH/NV 2012, 1971); sie ist lediglich Indiz für das Bemühen um einen Ausbildungsplatz (BFH 250, 145 = BStBl 2015 II, 940). Der Meldung steht es gleich, wenn das Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos wird und Leistungen nach dem SGB II beantragt (BFH 238, 126 = BStBl 2013 II, 443) oder an einer Vermittlungsmaßnahme der ARGE "Grundsicherung für Arbeitsuchende" teilgenommen hat (BFH/NV 2012, 204). Die Meldung bei einem privaten Arbeitsvermittler reicht idR nicht aus (BFH/NV 2003, 1562); es sei denn, er ist von der Arbeitsagentur beauftragt (EFG 2007, 201). Ein Kind, das in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der > Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitsuchend gemeldet ist, kann berücksichtigt werden.

 

Rz. 56/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Pflicht zur Wiederholung der Meldung bei der Arbeitsagentur nach drei Monaten (vgl § 38 Abs 3 Satz 2 SGB III aF; vgl zB BFH 222, 349 = BStBl 2009 II, 1008) gibt es schon seit 2009 nicht mehr (vgl BFH/NV 2015, 15). Weiterhin gilt aber, dass ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und deshalb die Vermittlung eingestellt wird (vgl BFH/NV 2015, 1242 = HFR 2015, 945), so...

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