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FG des Landes Brandenburg Beschluss vom 22.09.2006 - 6 V 1413/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für ein bei einem privaten Vermittler als arbeitssuchend gemeldetes Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht ein Kindergeldanspruch auch für ein Kind besteht, das zwar nicht bei der Agentur für Arbeit, aber bei einem privaten Arbeitsvermittler als Arbeitssuchender gemeldet ist. Bei summarischer Prüfung müsste der private Vermittler als Beliehener der Agentur für Arbeit gleichzustellen sein.

 

Normenkette

EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides vom 20. Juni 2005 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 6 K 1541/05 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Mutter ihres im April 1984 geborenen Sohnes A…, der bis April 2004 und ab Oktober 2004 bei der Agentur für Arbeit L… arbeitsuchend gemeldet war.

Da der Sohn der Antragstellerin im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2004 weder bei der Agentur für Arbeit L… als arbeitssuchend noch als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war und er für diesen Zeitraum auch keine Bewerbungsschreiben, bzw. Absagen von Unternehmen vorlegen konnte, hob die Antragsgegnerin die Festsetzung des Kindergeldes für A… für diesen Zeitraum auf und forderte danach überzahltes Kindergeld in Höhe von EUR 770 von der Antragstellerin zurück.

Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat fristgerecht Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 K 1541/05 geführt wird und die noch nicht entschieden ist.

Die Antragstellerin trägt im wesentlichen vor, ihr Sohn A… sei auch beim Bildungswerk X… e.V. gemeldet gewesen. Dieses habe von 2002 bis Ende 2005 eine Arbeitsvermittlung betrieben.

Die Antragstell...

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