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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / dd) Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums

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Rz. 87

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Seit dem VZ 2012 (> Rz 25) wird ein Kind nach dem Abschluss einer ‚erstmaligen Berufsausbildung’ oder eines ‚Erststudiums’ nur noch berücksichtigt, solange es noch in einem Ausbildungsdienstverhältnis steht oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl § 32 Abs 4 Satz 2 EStG). ‚Erstmalig’ ist eine ‚Berufsausbildung’, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist (zu Einzelheiten vgl ausführlich > Bildungsaufwendungen Rz 13 ff). ‚Erststudium’ ist ein Studium, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium und keine andere nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist (zu Einzelheiten vgl ausführlich > Bildungsaufwendungen Rz 15 ff). Die ernsthaft und nachhaltig betriebene Promotion gehört nur dann zum Erststudium, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang dazu betrieben wird (BFH 189, 103 = BStBl 1999 II, 708; BFH/NV 2000, 431; 2004, 929).

 

Rz. 88

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im Regelfall setzt der Ausschluss der Eltern vom Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen voraus, dass eine ‚Berufsausbildung’ iSv § 32 Abs 4 Satz 2 EStG abgeschlossen worden ist. Davon ist nicht ohne Weiteres jede ‚Ausbildung für einen Beruf’ (> Rz 62, > Rz 65 ff) betroffen, sondern nur eine ‚Berufsausbildung ieS’ (> Rz 63). Die ist nur bei einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang gegeben, der durch eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen wird, die das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Es muss sich also um Berufsausbildungsverhältnisse oder anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe iSd HWO oder des BBiG (EFG 1999,1187) handeln. Dazu und zu weiteren Ausbildungsgängen und ausländischen B...

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