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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / b) Definition der Berufsausbildung

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Rz. 65

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für einen Beruf wird ausgebildet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH 189, 88 = BStBl 1999 II, 701; BFH/NV 2017, 1304 = HFR 2017, 937). Zur Berufsausbildung iwS (> Rz 62) gehören alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind; dazu gehört auch ein Hochschulstudium (> Rz 69). Das Berufsziel richtet sich weitgehend nach den Vorstellungen der Eltern und des Kindes. Die Ausbildung ist nicht auf staatlich geregelte Ausbildungs- oder Studiengänge beschränkt (BFH 206, 413 = BStBl 2006 II, 294 mwN; BFH/NV 2010, 1431); ihr muss also keine öffentlich-rechtliche Ausbildungsordnung einschließlich einer Abschlussprüfung zugrunde liegen (vgl BMF vom 08.02.2016, Rz 21, BStBl 2016 I, 226). Sie muss aber berufsbezogen, also auf eine Tätigkeit gerichtet sein, die eine nachhaltige Erwerbsgrundlage bietet. Darüber hinaus muss sie ernsthaft und nachhaltig betrieben werden. Die Vermittlung allgemein nützlicher Fertigkeiten, genereller Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Befähigung darf nicht im Vordergrund stehen (vgl A 15 DA-KG [> Rz 9]).

 

Rz. 66

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für das über 18 Jahre alte Kind beginnt die Berufsausbildung iwS gewöhnlich noch mit dem Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Berufs-, Fach- und Hochschulen oder einem College im Ausland (BFH 189, 95 = BStBl 1999 II, 705; BFH/NV 2000, 26). Wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht dient, genügt bereits ein Unterricht von zehn oder weniger Wochenstunden (BFH 229, 267 = BStBl 2010 II, 1060). Zur Berufsausbildung iwS gehört auch die Teilnahme eines ni...

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