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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / 2. Keine Verschuldenshaftung

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Rz. 13

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die Haftung nach § 42d EStG ist zur Sicherung des Steueraufkommens im Prinzip als reine Erfolgshaftung im Zuge eines vom ArbG selbstbeherrschten Risikobereichs angelegt (BFH 146, 253 = BStBl 1986 II, 768). Sie setzt keine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, also kein > Verschulden voraus (> R 42d.1 Abs 4 Satz 1 LStR; BFH/NV 2009, 1454 mwN; Blümich/Wagner, § 42d Rz 58 ff mwN; L/B/P/Nacke, § 42d EStG Rz 2; T/K/Loose, § 191 AO Rz 54). Es handelt sich – anders als zB bei der Haftung für die Einbehaltung und Abführung der KapESt (§ 44 Abs 5 Satz 1 EStG) oder in den Fällen des § 69 Satz 1 AO (> Rz 155) – nicht um eine Verschuldenshaftung. Insoweit besteht auch keine Übereinstimmung mit bestimmten anderen, in der AO geregelten Haftungsfällen, die ein Verschulden voraussetzen (> Rz 151 ff). Ebenso wie in anderen Fällen des Steuerabzugs an der Quelle und auf anderen Rechtsgebieten wie etwa dem des Einzugs eines Gesamtbeitrags zur > Sozialversicherung einschließlich der einem Haftungstatbestand vergleichbaren Nacherhebung von Beiträgen setzt § 42d EStG für die Beschäftigung von ArbN im Prinzip strenge Rahmenbedingungen. Diese werden allerdings im Einzelfall durch Beschränkung auf bestimmte Haftungstatbestände (> Rz 33 ff) und Ermessenselemente wie das sog Entschließungs- und Auswahlermessen im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von ArbG und ArbN (> Rz 95 ff) eingegrenzt. Geringes Verschulden oder gar schuldloses Verhalten ist nämlich bei der Frage zu würdigen, ob die vorrangige Inanspruchnahme des ArbG im Rahmen des Ermessens liegt (> R 42d.1 Abs 4 Satz 2 LStR; vgl Schmidt/Krüger, § 42d EStG Rz 7 mwN); uU kann hier eine Haftung aus Ermessensgründen absolut ausgeschlossen sein (> Rz 105 ff).

 

Rz. 13/1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

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