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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geschenke / I. Geschenke vom eigenen Arbeitgeber

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Rz. 8

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Obwohl Geschenke grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn gehören, bleiben sie in bestimmten Fällen steuerfrei. Dies gilt allgemein für > Aufmerksamkeiten (> Rz 12 ff) sowie in den Fällen einer ausdrücklichen Befreiungsvorschrift (> Rz 23 ff). Darüber hinaus können sie zu steuerlichen Vorteilen führen, wenn sie pauschal besteuert werden dürfen oder weil es besondere Bewertungsvorschriften gibt. Zuerst ist jedoch zu klären, ob die Zuwendung des ArbG einen Vorteil aus dem individuellen Dienstverhältnis darstellt.

1. Kein Arbeitslohn

 

Rz. 9

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zuwendungen des ArbG an den ArbN sind > Arbeitslohn, wenn sie als Entlohnung für das individuelle Dienstverhältnis gezahlt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn es für die Zuwendung einen anderen Rechtsgrund gibt (vgl > Arbeitslohn Rz 42/2 ff), die Zahlung im überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG liegt (> Rz 10 f) oder es sich um bloße > Aufmerksamkeiten (> Rz 12 ff) handelt.

1.1 Eigenbetriebliches Interesse

 

Rz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ob eine Leistung an den Arbeitnehmer im sog ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, ist nach dem vom Arbeitgeber mit der Zuwendung verfolgten Zweck zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sind äußere Umstände wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände eingehend zu würdigen (BFH 143, 544 = BStBl 1985 II, 529).

 

Rz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Nach diesen Grundsätzen ist zB Arbeitslohn gegeben, wenn der ArbG einem ArbN einen individuellen Parkplatz zur Verfügung stellt, nicht jedoch, wenn dem ArbN lediglich das Parken auf dem Grundstück des ArbG erlaubt wird, auch wenn das Grundstück vom ArbG für diesen Zweck gemietet wurde. Die Übernahme der Kosten für einen Bus- oder Lkw-Führerschein liegen im überwiegend betrieblichen Interesse, wenn der ArbN als Fahr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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