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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Entfernungspauschale / 4. Fahrgemeinschaften (einschließlich Ehegattenfälle)

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Rz. 90

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Jeder Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft hat Anspruch auf die Entfernungspauschale. Dies gilt unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft und auch für Fahrgemeinschaften von > Ehegatten oder für eingetragene > Lebenspartner (> Rz 94). Die Entfernungspauschale ist mithin unabhängig davon, ob die Teilnehmer abwechselnd den eigenen PKW einsetzen, ob der PKW den Teilnehmern gemeinsam gehört oder ob nur einer mit seinem PKW ständig die anderen Teilnehmer mitnimmt.

 

Rz. 91

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Maßgebend für die Entfernungsbestimmung ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte.

 

Beispiel 1:

Bei einer aus drei ArbN bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung für den ArbN A 80 km, für ArbN B 90 km und für ArbN C 95 km. Wegen der Abholfahrten legt A tatsächlich 100 km zurück, B 95 km und C ebenfalls 100 km.

Für jeden ArbN wird nur von der jeweiligen Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen (A 80 km, B 90 km, C 95 km).

Das gilt auch für > Ehegatten und > Lebenspartner; es ist nicht zulässig, dass einer von ihnen die gesamte Fahrtstrecke für beide bei seiner Einkunftsermittlung ansetzt (> Rz 94).

Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur einer der Teilnehmer seinen Kraftwagen ein (einseitige Fahrgemeinschaft), muss er für die Berechnung der Entfernung die maßgebende Straßenverbindung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte zugrunde legen; eine zum Abholen der Mitfahrer erforderliche Umwegstrecke darf er nicht einbeziehen (BMF vom 18.11.2021, Tz 1.5 = Rz 16, BStBl 2021 I, 2315). Eine Umwegstrecke wird auch für die Mitfahrer nicht berücksichtigt.

 

Beispiel 2:

Bei einer aus drei ArbN bestehenden einsei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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