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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsveranstaltungen / V. Teilnahme muss allen offenstehen

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Rz. 8

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach dem Wortlaut in § 19 Abs 1 Nr 1a Satz 1 EStG gehört das Offenstehen nicht (mehr) zur Definition einer Betriebsveranstaltung, sondern ist lediglich Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags (§ 19 Abs 1 Nr 1a Satz 3 EStG). Auch das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (> Rz 3) nennt das Offenstehen nicht unter seiner Tz 1 bei der Begriffsdefinition, sondern erst später bei den Ausführungen zum Freibetrag (dortige Tz 4) bzw bei der Vereinfachungsregelung für Leih-ArbN und Konzern-ArbN. Wie unter > Rz 18 dargestellt, hat diese Vereinfachungsregelung aber nur im Kontext des Freibetrags ihre Berechtigung.

 

Rz. 8/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Obwohl weder das Gesetz noch das BMF-Schreiben (> Rz 3) als Grundlage herangezogen werden können, hält die FinVerw daran fest, dass eine Betriebsveranstaltung nur gegeben ist, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Sie wurde darin durch EFG 2020, 682 bestätigt, wonach nach Ansicht des FG Münster mit der Neuregelung lediglich die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gesetzlich festgeschrieben werden sollten; zu diesen gehörte das Offenstehen.

 

Rz. 8/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Stellungnahme: Der BFH hat in seinen Urteilen jedoch stets ein "grundsätzlich" eingebaut und Ausnahmen zugelassen (BFH 118, 434 = BStBl 1976 II, 392 – Weihnachtsfeier für Kinder bis 15 Jahre). UE ist es so auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs 18/2017) hinterlegt, wonach Satz 1 des Gesetzes die Betriebsveranstaltung definiert. Allerdings wird in BT-Drs 18/3441 ausgeführt, dass die Regelung in R 19.5 Abs 2 LStR weiterhin gelten sollen. Danach war das Offenstehen Teil der Begriffsdefinition. UE ist die Argumentation des "Weitergeltens" jedoch nicht überzeugend, da ua durch die Zuwendungsfiktio...

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