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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufwandsentschädigungen / 5. Schätzungsrichtlinien

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Rz. 45

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zur Vereinfachung und Gleichbehandlung enthalten die LStR Pauschalbeträge, bis zu denen die FinVerw AE idR ohne Weiteres steuerfrei belässt; zu Ausnahmen > Rz 43, 44. Hierbei wird wie folgt verfahren (> R 3.12 Abs 3 LStR):

 

Rz. 46

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

• Fallgruppe 1: Die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse für öffentliche Dienste (> Rz 20–29) gewährten AE sind durch Gesetz oder Verordnung bestimmt. Als Verordnungen idS gelten auch solche der als KöR anerkannten > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Von der AE bleibt steuerfrei:
• bei hauptamtlich tätigen Personen 100 %,
• bei ehrenamtlich tätigen Personen 33 1/3 % der gewährten AE mindestens bis zu 250 EUR (bis 31.12.2020 = 200 EUR) monatlich (> R 3.12 Abs 3 Satz 2 LStR).
 

Rz. 47

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

• Fallgruppe 2: Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt, so bleiben idR ohne weiteren Nachweis (zu Ausnahmen > Rz 43, 44) bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen AE bis zur Höhe von 250 EUR (bis 31.12.2020 = 200 EUR) monatlich steuerfrei. Bei einer geringeren AE bleibt nur der tatsächlich gezahlte niedrigere Betrag steuerfrei (> R 3.12 Abs 3 Satz 3 und 4 LStR).
 

Rz. 48

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wird ein Stpfl für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig, so bleiben die Mindest- und Höchstbeträge mehrfach steuerfrei (> R 3.12 Abs 3 Satz 5 LStR). Werden aber AE für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft gewährt, so sind sie für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen (> R 3.12 Abs 3 Satz 6 LStR).

 

Rz. 49

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei einer gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit wird der steuerfreie Mindest- und Höchstbetrag nicht auf einen weniger als einen Monat dauernden Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit umgerechnet; es bleiben bis zu 250 EUR (bis 31.12.2020 = 200 EUR) in diesem Monat steuerfrei (> R 3.12 Abs 3 Satz 7 LStR).

 

Beispiel 1:

Anlässlich einer Volkszählung nach dem 31.12.2020 werden die Aufwendungen des 3 Tage lang ehrenamtlich tätigen Datenerhebers mit 30 EUR abgegolten. Es bleiben die vollen 30 EUR steuerfrei (weniger als 250 EUR im Monat).

 

Rz. 49/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 250 EUR (bis 31.12.2020 = 200 EUR) nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit möglich. Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der Ausübung der ehrenamtlichen Funktion im Kalenderjahr (> R 3.12 Abs 3 Satz 8 und 9 LStR).

 

Beispiel 2 (nach H 3.12 LStH):

Der Stpfl leistet von Januar bis Mai 2021 ehrenamtlich öffentliche Dienste iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG. Er erhält eine nach seinen Einsatztagen bemessene AE, und zwar 325 EUR im Januar, 125 EUR im Februar, 255 EUR im März, 375 EUR im April und 275 EUR im Mai. Der Zeitaufwand wird nicht vergütet. Für den LSt-Abzug können die bis 250 EUR steuerfreien Monatsbeträge, soweit sie nicht ausgeschöpft worden sind, wie folgt verrechnet werden:

 
Monat Gezahlte AE AE kumuliert Davon steuerfrei (kumuliert) Differenz (Spalte 3 minus 4) Bleiben steuerpflichtig
1 2 3 4 5 6
Januar 325 EUR 325 EUR 250 EUR + 75 EUR 75 EUR
Februar 125 EUR 450 EUR 500 EUR – 50 EUR 25 EUR
März 255 EUR 705 EUR 750 EUR – 45 EUR 0 EUR
April 375 EUR 1080 EUR 1 000 EUR + 80 EUR 80 EUR
Mai 275 EUR 1 355 EUR 1 250 EUR + 105 EUR 105 EUR

Dem LSt-Abzug für den Januar unterliegen 75 EUR. Beim LSt-Abzug für den Februar wird die Abrechnung für Januar aufgerollt und der für Januar zunächst versteuerte Betrag gegen den bei der Lohnabrechnung für Februar nicht ausgeschöpften Höchstbetrag – das sind 50 EUR – verrechnet (weitere 25 EUR bleiben versteuert). Beim LSt-Abzug für den März ermöglicht es die Aufrollung des LSt-Abzugs für Januar, die noch versteuerten 25 EUR gegen das für Januar bis März zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Höchstbetragsvolumen (45 EUR) nunmehr zu verrechnen und auch die restlichen 25 EUR steuerfrei zu belassen. Beim LSt-Abzug für April reicht das vorhandene Höchstbetragsvolumen nicht aus, um die AE von 375 EUR völlig steuerfrei zu stellen; 80 EUR unterliegen dem LSt-Abzug. Dieser steuerpflichtige Saldo erhöht sich bei der Lohnabrechnung für Mai auf 105 EUR. Von den insgesamt als AE gezahlten 1 355 EUR unterliegen beim LSt-Abzug für den Mai nur noch 105 EUR; die verbleibenden 1 250 EUR bleiben endgültig steuerfrei.

 

Rz. 50

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Pauschalentschädigungen für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit lässt > R 3.12 Abs 5 LStR bis zu 8 EUR (bis 31.12.2020 = 6 EUR) täglich steuerfrei.

 

Beispiel 3:

Anlässlich der Bundestagswahl 2021 erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer ein tägliches Erfrischungsgeld. Wird eine solche ehrenamtliche Tätigkeit zB an insgesamt 7 Tagen ausgeübt, kann ein Betrag von 56 EUR steuerfrei belassen werden.

Es kann die im Einzelfall jeweils günstigere Regelung aus > ...

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