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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aserbaidschan

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Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Republik Aserbaidschan (Hauptstadt: Baku; Amtssprache: Aserbaidschanisch) ist ein Staat in Vorderasien zwischen Kaukasus und Kaspischem Meer. Sie grenzt an > Russland im Norden, den > Iran im Süden, > Armenien im Westen, > Georgien im Nordwesten sowie über die Exklave Nachitschewan an die > Türkei.

Es gilt das DBA vom 25.08.2004 (vgl Gesetz vom 13.10.2005, BGBl 2005 I, 1146 = BStBl 2006 I, 296) nebst Protokoll. Das DBA ist am 28.12.2005 in Kraft getreten (BGBl 2006 I, 120 = BStBl 2006 I, 303) und seit dem VZ 2006 anzuwenden (Art 31 Abs 2). Es entspricht für ArbN im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 17 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Aserbaidschan, sachlich ua für die Steuern vom Einkommen einschließlich der Zuschläge (Art 2) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres > Wohnsitz, ihres ständigen > Aufenthalt, des Ortes ihrer Registrierung, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals stpfl ist. Die Gleichbehandlungsklausel in Art 24 (> Rz 16) gilt jedoch für alle Steuern. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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