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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Iran

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für die in Vorderasien gelegene islamische Republik Iran gilt das noch mit dem Kaiserreich Iran (früher exonym auch Persien) abgeschlossene DBA vom 20.12.1968 mit Zustimmungsgesetz vom 21.11.1969 (BGBl 1969 II, 2134 = BStBl 1970 I, 769; zum Inkrafttreten BGBl 1969 II, 2288, 1970 II, 282 = BStBl 1970 I, 777) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Dieses findet grundsätzlich seit dem 01.01.1970 Anwendung.

Ein Revisionsabkommen als Ersatz des bestehenden DBA ist geplant, allerdings mit Stand vom 01.01.2019 noch nicht näher terminiert (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik Iran und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Iran hat ein Steuerjahr vom 21.03. bis 20.03. des folgenden Jahres (> Doppelbesteuerung Rz 30, 31). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf das Steuerjahr bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 28–35/3. Zu weiteren B...

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