Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmerüberlassung / 3. Haftung des Entleihers

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 10

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers sind im Zusammenhang mit der grundsätzlich auch bei erlaubter ArbN-Überlassung normierten Haftung des Entleihers zu sehen (> Rz 11). Denn ohne die Verpflichtung des ausländischen Verleihers zum LSt-Abzug entsteht die dazu akzessorische Haftung des Entleihers (> Rz 60 ff) nicht. Der Gesetzgeber hat dem ausländischen Verleiher außerdem ArbG-Pflichten nicht zuletzt deswegen auferlegt, weil sonst eine erhebliche Lücke im Besteuerungsverfahren bestehen würde, aus der sich unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen ergeben können.

 

Rz. 11

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Entleiher (> Rz 1/2) haftet zwar grundsätzlich für den korrekten LSt-Abzug neben dem (in- wie ausländischen) Verleiher (vgl § 42d Abs 6 bis 8 EStG). Er kann aber regelmäßig mit Erfolg einwenden, dass der ArbN-Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt (§ 42d Abs 6 Satz 2 EStG; > R 42d.2 Abs 4 LStR; zu Einzelheiten > Rz 53). Die Sozialversicherung kann den Entleiher in Fällen erlaubter ArbN-Überlassung für die vom Verleiher nicht abgeführten Beiträge wie einen selbstschuldnerischen Bürgen in Anspruch nehmen (vgl § 28e Abs 2 SGB IV). Die Haftung ist – verglichen mit den Regelungen der SozVers – die mildere Maßnahme. Den Entleiher gänzlich von der Haftung für erlaubte ArbN-Überlassung freizustellen, erschien dem Gesetzgeber allerdings nicht vertretbar; er hat aber die > Beweislast für die Erlaubnis dem Entleiher auferlegt. Der Entleiher muss nachweisen, dass der Verleiher im Besitz einer gültigen Erlaubnis ist, zB anhand des Überlassungsvertrags mit Kopie der Erlaubnis (> Rz 22). Mit einem solchen Nachweis haftet er auch dann nicht, wenn der Verleiher nur für einen Teil seiner ArbN LSt abführt, einzelne der im Einzelfall überlass...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.122
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.079
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.040
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.036
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    946
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    922
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    863
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    844
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    823
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    807
  • Jubiläumszuwendung
    801
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    787
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    785
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    781
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    777
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    753
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    743
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    722
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    714
  • Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen
    702
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Praktische Umsetzung : Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Bild: Haufe Shop

Der Leitfaden bietet einen fundierten und praxisnahen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten. Mit Checklisten, Beispielen und Arbeitshilfen zur Vorteilhaftigkeitsprüfung.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren