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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / c) Eingliederung in den betrieblichen Organismus

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Rz. 25

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus eines anderen ist die für einen ArbN typische Stellung. Zur Bedeutung von ‚Eingliederung’ > Rz 15 ff. Darauf lässt zB das Vorhandensein eines festen Arbeitsplatzes mit vom ArbG zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln, die regelmäßige Kontrolle der Arbeitszeit und/oder der Arbeitsergebnisse, die enge ständige Zusammenarbeit mit Kollegen, die Nutzung von Sozialeinrichtungen (zB Kantine, > Kindergarten) des Betriebs (bei einem Aushilfsdienstverhältnis kommt es aber darauf nicht an – BFH 175, 276 = BStBl 1994 II, 944), die > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303), > Weihnachtsgratifikationen, die Einbeziehung in die > Betriebliche Altersversorgung oder die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats schließen. Ergänzend zur Art der Vergütung > Rz 50 ff.

 

Rz. 26

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Arbeiten Mitarbeiter einer Drittfirma neben den eigenen Mitarbeitern im Betrieb, werden sie idR zunächst nicht dauerhaft in den betrieblichen Organismus des Auftraggebers eingegliedert (BAG vom 05.03.1991 – 1 ABR 39/90, BB 1991, 1338). Denn hier fehlt das originäre Weisungsrecht des aufnehmenden Unternehmers. Das gilt etwa, wenn ArbN im Ausland bei einem ausländischen Unternehmen angestellt sind und im > Inland tätig werden, zB auf dem Bau, als Pflegekräfte, als entsandte Führungskraft (zu Besonderheiten des LSt-Abzugs > Arbeitgeber Rz 27; > Entsendung von Arbeitnehmern). Grundsätzlich gilt das auch für die in einem Kundenbetrieb tätigen ArbN bei erlaubter > Arbeitnehmerüberlassung Rz 5. Bei unerlaubter ArbN-Überlassung wird arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leih-ArbN fingiert. Diese Fiktion gilt auch für das Steuerrecht; zu Einzelheiten > Ar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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