Justin Denk
, Martina Westner
Um zu verhindern, dass sich gefährliche Krankheitserreger bilden, zum Beispiel Legionellen, empfiehlt sich eine Warmwassertemperatur von 60 °C am Wasseraustritt des Trinkwassererwärmers (Arbeitsblatt W 551 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW)). Durch die Abkühlung in den Zirkulationsleitungen um etwa 10 °C wird von einer durchschnittlichen mittleren Warmwassertemperatur von circa 50 bis 55 °C auszugehen sein.
Eine mietvertragliche Vereinbarung, die dem Vermieter eine Nachtabsenkung der Warmwassertemperatur auf unter 40 °C erlaubt, ist nach Auffassung des AG Köln unwirksam. Der Gebäudeeigentümer muss die Warmwasserversorgung während des ganzen Jahres ganztägig gewährleisten. Nach einer Entscheidung des LG Berlin kann eine Warmwasserversorgung nur dann als mangelfrei angesehen werden, wenn eine Warmwassertemperatur von 40 °C ohne zeitlichen Vorlauf gewährleistet ist. Die Versorgung mit warmem Wasser ist das ganze Jahr rund um die Uhr sicherzustellen; dabei muss das Warmwasser mindestens 40 bis 50 °C warm sein. Sinkt die Temperatur unter 40 °C oder beträgt die Vorlaufzeit 5 Minuten, kann die Miete um 10 % gemindert werden.
Nach dem Arbeitsblatt W 551 des DVGW über die maßgeblichen Anstoßzeiten und Vorlaufmengen darf die zirkulierende und bis zur Erwärmung des abfließenden Wassers auf 55 °C anfallende Wassermenge maximal drei Liter betragen. Nach dem Urteil des LG Berlin darf der Mieter die Miete um 3,5 % mindern, wenn der Kaltwasservorlauf 15 Liter beträgt, bis eine Warmwassertemperatur von 40 °C erreicht ist. In einem weiteren Urteil entschied das LG Berlin, dass eine Minderung von 5 % gerechtfertigt ist, wenn ein Kaltwasservorlauf von 70 Litern entsteht, bis eine Warmwassertemperatur von 37 °C erreicht wird.