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HeizKV: Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO ... / 1 Umlegbare Heizkosten

Justin Denk, Martina Westner
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Der Gebäudeeigentümer kann nach § 7 Abs. 2 HeizKV für die Heizkostenabrechnung bei einer zentralen Heizanlage Kosten für die folgenden Posten ansetzen:

  • verbrauchte Brennstoffe und ihre Lieferung (inklusive CO2-Kosten),
  • Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms (§ 7 Abs. 2 HeizKV n. F.),
  • Betriebsstrom,
  • Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage sowie die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann,
  • Reinigung der Anlage und des Betriebsraums,
  • Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
  • Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung samt Eichkosten,
  • Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsinformationen.

1.1 Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung

In der Heizkostenabrechnung darf der Vermieter nur die Kosten für die innerhalb eines Abrechnungszeitraums verbrauchten Brennstoffe ansetzen.

1.1.1 Heizölverbrauch

Um den Heizölverbrauch eines Abrechnungszeitraums zu errechnen, ist ausdrücklich der Anfangsbestand bei Beginn des Abrechnungszeitraums und der Endbestand bei dessen Ende festzustellen.[1] Der Verbrauch des Heizöls berechnet sich wie folgt: Anfangsbestand zuzüglich laufende Lieferungen abzüglich Endbestand. Die Messung des Restbestands im Öltank mit einem Peilstab oder einer Messskala birgt naturgemäß gewisse Ungenauigkeiten in sich.[2] Ein geeichtes Messgerät ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der formellen Ordnungsmäßigkeit müssen Anfangs- und Endbestand nach dem BGH nicht in der Abrechnung angegeben sein.[3]

Der Ölverbrauch darf nur ausnahmsweise geschätzt werden. Hat der Vermieter die Ablesung der Ölstände zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums versäumt, kann er sich unter Umständen mit einer fundierten Schätzung behelfen.[4] Eine Schätzung kann anhand von Öllieferun...

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