Justin Denk
, Martina Westner
Erhält der Mieter keine ordnungsgemäß erstellte verbrauchsabhängige Abrechnung, so gesteht § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV dem Nutzer das Recht zu, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung ein Nutzer durch angepasstes Verhalten Kosten und somit auch Energie einspart. Dieser Effekt geht aber bei einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung verloren, weshalb dem Mieter ein Kürzungsrecht als sog. pauschalierter Schadensersatz zusteht.
1.1 Verbrauchsunabhängige Abrechnung
Die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine Abrechnung über Heiz- und/oder Warmwasserkosten vorliegt. Diese muss verbrauchsunabhängig und entgegen den Bestimmungen der HeizKV erstellt worden sein. Verbrauchsunabhängig ist eine Abrechnung immer dann, wenn Verbrauchswerte nicht festgestellt bzw. abgelesen werden können. Dies ist nicht nur bei Fehlen entsprechender Geräte der Fall, sondern auch bei Geräteausfall, wenn trotz vorhandener Erfassungsgeräte keine ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgenommen wurde und somit auch keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgen kann. Infrage kommen beispielsweise folgende Umstände: Batterie oder Ampulle wurde nicht gewechselt, Messampulle ist zerstört, Stillstand des Zählers, Fremdkörper im Erfassungsgerät behindert die Funktion. In diesen Fällen können tatsächliche Werte nicht abgelesen bzw. festgestellt und daher einer (verbrauchsabhängigen) Abrechnung nicht zugrunde gelegt werden.
Nicht einfach zu lösen sind die Fälle, in denen der Vermieter zwar eine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt hat, jedoch Werte zugrunde legt, die auf nicht geeichten Messgeräten beruhen. Hierzu hat der BGH entschie...