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Hausrecht / 2 Hausrecht gegenüber Betriebsratsmitgliedern

Dr. Constanze Oberkirch
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Der Betriebsrat darf ohne Erlaubnis des Arbeitgebers alle Räume des Betriebs betreten, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs oder zwingende Sicherheitsvorschriften entgegenstehen. Das Hausrecht des Arbeitgebers ist insoweit eingeschränkt. Verbietet der Arbeitgeber dennoch dem Betriebsrat das Betreten der Räume, kann er sich wegen Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats nach § 119 BetrVG strafbar machen. Arbeitsplatzbesichtigungen durch den Betriebsrat und Rücksprachen an Ort und Stelle haben sich aber im Rahmen des Notwendigen zu halten. Ob der Arbeitgeber das Recht zum Betreten von Räumen durch den Betriebsrat von einer vorherigen Anmeldung abhängig machen darf, ist umstritten. Dazu dürfte er nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Schutz von Betriebsgeheimnissen, besondere Unfallgefahr) befugt sein. In der Regel genügt es, wenn der Betriebsrat die Person, die die Aufsicht in dem betretenen Raum führt, von seiner Anwesenheit unterrichtet.

In den Räumen, die dem Betriebsrat überlassen sind, übt dieser das Hausrecht aus.[1] Auch wenn dem Betriebsrat keine besonderen Räume überlassen sein sollten, kann der Arbeitgeber nicht an den von ihm nicht beantragten Sitzungen des Betriebsrats, zu denen er nicht eingeladen ist, unter Hinweis auf sein Hausrecht teilnehmen. Vielmehr hat der Vorsitzende des Betriebsrats in dem jeweiligen Sitzungszimmer, in dem der Betriebsrat tagt, das Hausrecht, dessen Ausübung im Einzelnen in der Geschäftsordnung des Betriebsrats festgelegt werden kann.

Der Vorsitzende übt auch in der Betriebsversammlung das Hausrecht aus[2], und zwar auch in Bezug auf die Zugangswege zum Versammlungsraum.[3] Er kann Störer und Unbefugte ausschließen und die Behandlung von unzulässigen Gegenständen unterbinden. Verliert die Betriebsversam...

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