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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 5.4.2.2.1 Überwachung der Fristen

Dr. Oliver Elzer
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Der Verwalter hat im Rahmen seiner Pflichtaufgaben den Eingang fälliger Hausgeldzahlungen zu überwachen und bei deren Ausbleiben unverzüglich zeit- und sachgerecht zugunsten der Gemeinschaft vorzugehen. Beim Einzug von Hausgeldforderungen handelt der Verwalter in Wahrnehmung von Amtspflichten.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Verjährung von Vor- und Nachschüssen

Die Wohnungseigentümer haben im April 2022 die Vorschüsse für das Jahr 2022 beschlossen. Auf Eigentümer E entfallen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.400 EUR. E zahlt im September und Oktober 2022 kein Hausgeld, sodass er in 2022 insgesamt nur 2.000 EUR zahlt. Im Mai 2023 beschließen die Wohnungseigentümer die Nachschüsse für 2022. Der Anspruch auf Vorschuss von 400 EUR ist im Jahr 2022 entstanden, die Verjährung tritt mit Ablauf des 31.12.2025 ein. Der Anspruch auf Nachschuss ist im Jahr 2023 entstanden. Verjährung tritt mit Ablauf des 31.12.2026 ein.

Könnten die Wohnungseigentümer rückständige Vorschüsse als Nachschuss neu beschließen, könnte die Verjährungsfrist um 1 Jahr verlängert werden. Dem hat der Bundesgerichtshof aber einen Riegel vorgeschoben[1]: Der Beschluss über die Nachschüsse führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung! Der Beschluss über die Nachschüsse wirkt vielmehr nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags anspruchsbegründend, welcher die für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (die bislang so genannte "Abrechnungsspitze").[2]

Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben hierdurch unberührt, was insbesondere für die Vorschüsse und unabhängig davon gilt, ob zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.[3]

Aus der Rechtsprechung folgt, dass der Verwalter sorgfältig zwischen den Ansprüchen aus ei...

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