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Handelsvertreter / 2 Beschäftigungsverhältnis

Harald Janas
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Eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung[1] setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

[1] § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

2.1 Merkmale einer abhängigen Beschäftigung

Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbstständigkeit eingreifen. Dazu gehören folgende Verpflichtungen:

  • uneingeschränkt allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
  • dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen,
  • in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten,
  • bestimmte EDV-Hard- und -Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Zwingende Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis sind:

  • die Arbeit nach bestimmten Tourenplänen oder
  • das Abarbeiten von Adresslisten,

jeweils insbesondere in Verbindung mit dem Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbstständiger nicht unterwerfen muss.

2.2 Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft

Handelsvertreter, die als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] In der Krankenversicherung besteht Krankenversicherungsfreiheit, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Handelsvertreters die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.[2]

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SG...

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