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Güteverhandlung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Güteverhandlung ist der erste Verhandlungstermin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Bereits kurze Zeit nach Klageerhebung soll durch die Erörterung des Streitverhältnisses in einem Termin möglichst schnell eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien gefunden werden. Scheitert dies, erfolgt eine gerichtliche Entscheidung (Urteil) regelmäßig erst in einem nachfolgenden Verhandlungstermin.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Güteverhandlung ist in § 54 ArbGG geregelt. Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften des ArbGG und der ZPO.

Arbeitsrecht

1 Prozesssituation

Das Urteilsverfahren im Arbeitsgerichtsprozess weist gegenüber normalen Zivilprozessen einige Abweichungen auf. Der Vorsitzende der Kammer bestimmt unverzüglich nach Eingang einer Klage einen Termin zur Güteverhandlung.[1] Vor der Güteverhandlung ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, sich zur Klage schriftlich zu äußern. Dadurch soll verhindert werden, dass bereits in der Güteverhandlung das Verhandlungsklima durch schriftlich erhobene wechselseitige Vorwürfe zusätzlich belastet wird.

[1] § 54 ArbGG.

2 Ablauf

Zu Beginn der Güteverhandlung werden vom Vorsitzenden die für jede Partei erschienenen Personen namentlich festgestellt, sodann erfolgt in freier Form die Erörterung des Streitverhältnisses. Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung werden auf Tonträger protokolliert.

Der Vorsitzende wird insbesondere prozessunerfahrenen Parteien oder solchen, die anwaltlich nicht vertreten sind, die Sach- und Rechtslage mehr oder weniger umfassend erläutern, um so die Beweggründe für einen möglichen Vergleichsvorschlag transparent zu machen. Wenn der Vorsitzende eine Einigungsmöglichkeit erkennt, wird er einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Die Parteien können diesen Vorschlag akzeptieren oder Gegenvorschläge unterbreiten oder jedwede Einigung ablehnen.

3 Ergebnis

Der überwiegende Teil der Güteverhandlungen endet mit einem Vergleich, der direkt in der Verhandlung protokolliert wird. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Vergleich ferner seiner Verlesung bzw. dem Vorspielen vom Tonträger und Genehmigung durch die Parteien, was ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen ist.[1]

Kann zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs im Gütetermin noch nicht mit Sicherheit abgesehen werden, ob der Vergleich auch von den zuständigen Entscheidungsträgern innerhalb des Betriebs mit getragen wird, sollte um Einräumung eines sog. Widerrufsrechts nachgesucht werden. Dies wird in der Größenordnung von 1 bis 2 Wochen in den meisten Fällen mit der Gegenseite vereinbart werden können. Damit kann der Vergleich dann innerhalb der gesetzten Frist widerrufen werden, sollte dies betriebsintern für sinnvoll erachtet werden.

Wird das Verfahren durch den Vergleich beendet, tritt gemäß § 3 Abs. 2 GKG Anlage 1 Nr. 8210 Abs. 2 Kostenbefreiung hinsichtlich der Gerichtskosten für beide Parteien ein.

Können sich die Parteien im Gütetermin nicht einigen, wird der Rechtsstreit fortgeführt und zur Verhandlung vor der Kammer terminiert. Die Kammer besteht aus dem Vorsitzenden (Berufsrichter) und 2 ehrenamtlichen Richtern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Ist auch in diesem zweiten Termin eine Einigung nicht möglich, hat das Gericht den Rechtsstreit durch Urteil zu entscheiden.

Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht, kann in die streitige Verhandlung eingetreten werden und ein Versäumnisurteil gegen die nicht erschienene Partei beantragt werden. Das Versäumnisurteil ergeht durch den Vorsitzenden alleine.

Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, wird der Prozess mit dem Sachstand fortgesetzt, der im Gütetermin bestand, und Verhandlungstermin vor der Kammer bestimmt.[2]

[1] § 162 Abs. 1 ZPO.
[2] § 59 Satz 1 ArbGG.

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