Haufe Redaktion
, Hans-Albert Wegner †
Da der Nachbar kein originäres Recht zur Mitbenutzung der Grenzwand hat, bedarf jede Form der Mitbenutzung, etwa durch Anbringen von Spaliervorrichtungen, Nutzung für Kletterpflanzen oder auch – soweit das Baurecht dies zulässt – als Abschlusswand eines Gebäudes, der Zustimmung des Eigentümers der Grenzwand.
Davon gehen auch die einschlägigen Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze aus, die im Übrigen Anzeigepflichten, einen Vergütungsanspruch im Falle eines vereinbarten Anbaus und weitere Rechtspflichten der Nachbarn regeln.
Unerlaubte Nutzung
Benutzt der Grundstücksnachbar die Grenzwand unerlaubt, so kann deren Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Störung und das Unterlassen weiterer Störungen verlangen. Deshalb ist es einem Nachbarn auch nicht gestattet, den Zwischenraum zwischen seiner neu errichteten Grenzwand und einer bestehenden Grenzwand im Wege der Selbsthilfe durch Befestigen eines Abschlussblechs an der bestehenden Grenzwand zu schließen. Ohne Zustimmung ihres Eigentümers, die gegebenenfalls im Klagewege durchgesetzt werden muss, geht hier nichts.