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GmbH 2 Go (Teil 19): Umstrukturierung in der mittelständ ... / 2. Gegen Gewährung neuer Anteile

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Der Tatbestand des § 20 UmwStG erfordert zudem die Gewährung neuer Anteile.

Zusätzliche Gegenleistung möglich: Neben der Gewährung neuer Anteile kann auch eine weitere Gegenleistung erfolgen (z.B. Darlehensgewährung). Beachten Sie: Keine zusätzliche Gegenleistung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG stellt die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten dar, wenn sie Bestandteil des eingebrachten Betriebsvermögens (BV) sind. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG ist nur entscheidend, dass das eingebrachte BV ohne Berücksichtigung des Eigenkapitals nicht negativ ist.

Beachten Sie: Die Gewährung neuer Anteile liegt nicht vor, wenn die bereits gegründete GmbH, die eigene Anteile hält, dem Einbringenden eigene Anteile gewährt.

Die Gewährung neuer Anteile liegt vor, wenn

  • der Geschäftsanteil gegen Bareinlage gewährt wird und
  • aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgeht, dass zusätzlich als Agio/Aufgeld das Unternehmen einzubringen ist (sog. korporatives Sachagio).

Es muss klar geregelt sein, dass ohne Übertragung des Einzelunternehmens und der Bareinlage der Geschäftsanteil nicht ausgegeben wird.[1] Ebenso soll zulässig sein, wenn jedenfalls im notariell beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschluss klargestellt wird, dass die Verpflichtung besteht, das Unternehmen als Sach-Agio einzubringen und hierfür als Gegenleistung die neu geschaffenen Anteile ausgegeben werden.[2]

[1] Vgl. BFH v. 7.4.2010 – I R 55/09, BStBl. II 2010, 1094 = GmbH-StB 2010, 283 (Luxem).
[2] Zum Ganzen: Wollweber/Vitale, GmbH-StB 2020, 184.

a) Steuerfalle "Einbringen durch Umbuchen"

 

Beispiel

A hat als Einzelunternehmen einen Online-Handel mit Olivenöl aufgebaut und mit dem Öl in den letzten Jahren einen durchschnittlichen Gewinn von 300.000 EUR erzielt. In 2023 gründet er eine GmbH (Bar-Gründung) und verkauft das Warenlager aus dem Einzelunternehmen gegen Rechnung an di...

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