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Gewerkschaften im Betrieb / 2.2 Gewerkschaftliche Vertrauensleute

Dr. Carsten Teschner
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Gewerkschaftliche Vertrauensleute stellen einen ehrenamtlichen Funktionärskörper einer Gewerkschaft im Betrieb dar, durch den sie ihre koalitionsspezifische Aufgabe auf der Ebene der einzelnen Betriebe wahrnehmen lassen will. Zu den Aufgaben von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten zählt insbesondere die

  • Werbung neuer Mitglieder;
  • Mitwirkung und Vorbereitung von Wahlen der Betriebsverfassungsorgane;
  • Information der Arbeitnehmer über Gewerkschaftsaktivitäten;
  • allgemeine arbeits- und tarifrechtliche Betreuung der Gewerkschaftsmitglieder.

Im Verhältnis zum Betriebsrat stellen die Vertrauensleute eine weitere Vertretung der Gewerkschaftsmitglieder des Betriebs dar, die aber – im Gegensatz zum Betriebsrat – keine Mitwirkungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber besitzt.

Die gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden von den organisierten Arbeitnehmern eines Betriebs gewählt. Teilweise ist die Wirksamkeit der Wahl nach der Gewerkschaftssatzung von einer Bestätigung der örtlichen oder bezirklichen Gewerkschaftsleitung abhängig. Die Gewerkschaft hat aber keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, ihre Vertrauensleute in den Räumen des Betriebs wählen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, da es sich bei der Wahl um einen "innergewerkschaftlichen Organisationsakt" handelt.[1] Ein Anspruch auf Wahl der Vertrauensleute im Betrieb ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus dem Abkommen Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23.6.1971 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb.

 
Hinweis

Wahl nicht in Räumen des Betriebs

Regelmäßig finden die Wahlen der gewerkschaftlichen Vertrauensleute in einem Wahlbus vor oder einem angemieteten Raum in der Nähe des Betriebsgeländes statt. Ohne Einverständnis des Ar...

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