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Gewerkschaften im Betrieb / 1.1.2 Ausübung des Zutrittsrechts

Dr. Carsten Teschner
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Das sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebene Zugangsrecht wird durch einen Beauftragten der Gewerkschaft ausgeübt. Dabei bestimmt die Gewerkschaft selbst, welche Person das Zutrittsrecht wahrnehmen soll. Dies können sowohl Gewerkschaftsangestellte (z. B. Gewerkschaftssekretäre) aber auch ein anderer in einem anderen Betrieb oder Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer sein.[1]

Einer vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf der entsandte Gewerkschaftsbeauftragte vor Ausübung seines Zutrittsrecht nicht. Der Arbeitgeber muss aber rechtzeitig von dem bevorstehenden Besuch unterrichtet werden. Die vorherige Anmeldung soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob der Gewerkschaft bzw. ihrem Beauftragten ein Zutrittsrecht rechtlich und tatsächlich zusteht. Welche Ankündigungsfristen einzuhalten sind, ist Frage des Einzelfalls. Eine Ankündigungsfrist von nur einem Tag muss aber durch besondere Umstände gerechtfertigt werden.[2]

Die Benachrichtigung muss weiter die Person bezeichnen, die von der Gewerkschaft in den Betrieb entsandt wird und Zeit und Ort der bevorstehenden Visite angeben. Grundsätzlich hat der Gewerkschaftsvertreter ein Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten im Betrieb, die zur Wahrung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. Dies werden regelmäßig die Räumlichkeiten des Betriebsrats bzw. die Arbeitsräume einzelner Betriebsratsmitglieder sein, wenn die Gewerkschaft zu Betriebsratssitzungen oder zur sonstigen Unterstützung des Betriebsrats im Betrieb herangezogen wird. Jedoch kann ein Gewerkschaftsbeauftragter auch berechtigt sein, einzelne Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen und die Arbeitsbedingungen in Augenschein zu nehmen, wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungsaufgaben[3] die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und die Einh...

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