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Gewerkschaften im Betrieb / 1 Gewerkschaftliche Rechte innerhalb der Betriebsverfassung

Dr. Carsten Teschner
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Durch das BetrVG wird die Aufgabenverteilung zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat gesetzlich voneinander abgegrenzt. Sie hat kein allgemeines Zugangsrecht zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern. Ein solches besteht nur, soweit sie ihre im Betriebsverfassungsgesetz aufgeführten Aufgaben wahrnimmt. Die vorrangige Aufgabe der Gewerkschaft liegt in ihrem Überwachungsrecht und der Unterstützung des Betriebsrats bzw. seiner Ausschüsse bei der gesetzlichen Aufgabenerfüllung.

Die betriebsverfassungsrechtlichen Gewerkschaftsrechte setzen stets voraus, dass sie durch eine "echte", d. h. vor allem tariffähige Gewerkschaft geltend gemacht werden. Andere Arbeitnehmervereinigungen, denen es an der zur Tariffähigkeit erforderlichen sozialen Mächtigkeit fehlt, können keine Gewerkschaftsrechte des BetrVG in Anspruch nehmen.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 19.9.2006, 1 ABR 53/05.

1.1 Zugangsrecht zum Betrieb

Ein allgemeines und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenes Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. ihrer Beauftragten besteht nach der gegenwärtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht.

Die einzige gesetzliche Regelung des Zugangsrechts ist in § 2 Abs. 2 BetrVG enthalten. Danach ist einem Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach Unterrichtung des Arbeitgebers lediglich zur Wahrnehmung der im BetrVG genannten Aufgaben und Befugnisse Zugang zum Betrieb zu gewähren.

1.1.1 Umfang des Zutrittsrechts

Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber den Gewerkschaften kein allgemeines Zugangsrecht zum Betrieb bzw. Aufsuchen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer verliehen, sondern nur eines, das zweckgebunden an die Aufgabenerfüllung der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz anknüpft. Das Zutrittsrecht besteht nur insoweit, als es zur Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugn...

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