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Gewerkschaften im Betrieb / 1 Gewerkschaftliche Rechte innerhalb der Betriebsverfassung

Dr. Carsten Teschner
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Durch das BetrVG wird die Aufgabenverteilung zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat gesetzlich voneinander abgegrenzt. Sie hat kein allgemeines Zugangsrecht zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern. Ein solches besteht nur, soweit sie ihre im Betriebsverfassungsgesetz aufgeführten Aufgaben wahrnimmt. Die vorrangige Aufgabe der Gewerkschaft liegt in ihrem Überwachungsrecht und der Unterstützung des Betriebsrats bzw. seiner Ausschüsse bei der gesetzlichen Aufgabenerfüllung.

Die betriebsverfassungsrechtlichen Gewerkschaftsrechte setzen stets voraus, dass sie durch eine "echte", d. h. vor allem tariffähige Gewerkschaft geltend gemacht werden. Andere Arbeitnehmervereinigungen, denen es an der zur Tariffähigkeit erforderlichen sozialen Mächtigkeit fehlt, können keine Gewerkschaftsrechte des BetrVG in Anspruch nehmen.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 19.9.2006, 1 ABR 53/05.

1.1 Zugangsrecht zum Betrieb

Ein allgemeines und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenes Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. ihrer Beauftragten besteht nach der gegenwärtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht.

Die einzige gesetzliche Regelung des Zugangsrechts ist in § 2 Abs. 2 BetrVG enthalten. Danach ist einem Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach Unterrichtung des Arbeitgebers lediglich zur Wahrnehmung der im BetrVG genannten Aufgaben und Befugnisse Zugang zum Betrieb zu gewähren.

1.1.1 Umfang des Zutrittsrechts

Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber den Gewerkschaften kein allgemeines Zugangsrecht zum Betrieb bzw. Aufsuchen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer verliehen, sondern nur eines, das zweckgebunden an die Aufgabenerfüllung der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz anknüpft. Das Zutrittsrecht besteht nur insoweit, als es zur Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dient.[1] Durch das Zugangsrecht werden zwar Hausrecht und Eigentum des Betriebsinhabers beschränkt, wogegen aber keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.[2]

Ein weitergehendes allgemeines Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. eines ihrer Beauftragten besteht jedenfalls nach den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Gericht hat es in einer älteren Entscheidung abgelehnt, aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit ein einschränkungsloses Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter herzuleiten.[3]

Durch Art. 9 Abs. 3 GG wird jedoch jegliche koalitionsgemäße Betätigung der Gewerkschaften im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschützt. Die Beschränkung des Grundrechtsschutzes auf den Kernbereich koalitionsgemäßer Betätigung, der für ihren Bestand unerlässlich ist, wurde vom BVerfG ausdrücklich aufgegeben.[4] Entscheidend ist vielmehr, ob für ein bestimmtes Verhalten der Gewerkschaft überhaupt Grundrechtsschutz besteht und entgegenstehende Grundrechtspositionen Dritter, regelmäßig des betroffenen Arbeitgebers, bestehen. Es sind daher kaum Fälle denkbar, in denen Gerichte ein einschränkungsloses Zutrittsrecht der Gewerkschaft bejahen werden. Vielmehr ist im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden, mit welchem Ziel die Gewerkschaft bzw. einer ihrer Beauftragten den Betrieb betreten will und inwieweit hierdurch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers beeinträchtigt wird.

Dieselben Grundsätze gelten regelmäßig für sogenannte "digitale Zugangsrechte" der Gewerkschaften. Auch hier müssen die beiderseitigen Interessen und Grundrechte im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, der Gewerkschaft sämtliche betrieblichen E-Mail-Adressen zum Zwecke der Versendung von Werbe- und Informationsmaterial zu übermitteln. Auch besteht kein Anspruch der Gewerkschaft, einen Zugang zum Intranet zu erhalten, um dort werbende Beiträge einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb in erheblichem Umfang digital kommuniziert und gearbeitet (Homeoffice) wird.[5]

[1] BAG, Beschluss v. 26.6.1973, 1 ABR 24/72.
[2] BVerfG, Beschluss v. 14.10.1976, 1 BvR 19/73.
[3] BVerfG, Beschluss v. 17.2.1981, 2 BvR 384/78.
[4] BVerfG, Beschluss v. 14.11.1995, 1 BvR 601/92.
[5] BAG, Urteil v. 28.1.2025, 1 AZR 33/24.

1.1.2 Ausübung des Zutrittsrechts

Das sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebene Zugangsrecht wird durch einen Beauftragten der Gewerkschaft ausgeübt. Dabei bestimmt die Gewerkschaft selbst, welche Person das Zutrittsrecht wahrnehmen soll. Dies können sowohl Gewerkschaftsangestellte (z. B. Gewerkschaftssekretäre) aber auch ein anderer in einem anderen Betrieb oder Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer sein.[1]

Einer vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf der entsandte Gewerkschaftsbeauftragte vor Ausübung seines Zutrittsrecht nicht. Der Arbeitgeber muss aber rechtzeitig von dem bevorstehenden Besuch unterrichtet werden. Die vorherige Anmeldung soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob der Gewerkschaft bzw. ihrem Beauftragten ein Zutrittsrecht rechtlich und tatsächlich zust...

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