Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Höhe, des Ratenzahlungsrechts, der Anlage und der Verzinsungspflicht gelten bei der Geschäftsraummiete nicht. Daraus folgt zunächst, dass die Parteien die Höhe der Kaution – bis zur Grenze der §§ 137, 138 BGB – frei vereinbaren können. Ebenso kann vereinbart werden, dass die Kaution bereits vor der Übergabe zu erbringen ist oder dass die Übergabe von der Zahlung der Kaution abhängen soll.
Wird die Kaution nicht geleistet, steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Überlassungspflicht zu.. Der Mieter hat in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution (§ 273 BGB), wenn ihm die Mietsache in einem vertragswidrigen Zustand angeboten wird. Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Vermieter die Mangelbeseitigung endgültig und bestimmt verweigert. Hierin liegt eine schwere Vertragsverletzung, die zur Folge hat, dass das Verlangen nach Zahlung der Kaution treuwidrig ist.
Teilzahlung und Nachschusspflicht
Zu einer Teilzahlung ist der Gewerberaummieter nur berechtigt, wenn dies vereinbart ist. Die Vereinbarung einer Nachschusspflicht – beispielsweise für den Fall einer Mieterhöhung – ist möglich.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kann sich eine solche Nachschusspflicht sogar aus den Umständen ergeben (bei langer Vertragslaufzeit und im Voraus vereinbarten Mieterhöhungen). Auch die Frage der Verzinsungspflicht kann von den Parteien nach Belieben geregelt werden.
Verzinsung
Eine vertragliche Regelung über eine Verzinsung oder die Begründung einer Verpflichtung zur zinsbringenden Anlage ist ebenso möglich wie ein Verzinsungsausschluss. Bei fehlender vertraglicher Regelung ist die Kaution zu verzinsen.
Ein Ausschluss der Verzinsungspflicht durch...