1 Leitsatz
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist befugt, Ansprüche wegen eines unrechtmäßigen Verwaltungshandelns gegen Wohnungseigentümer, Verwalter oder den Beiratsvorsitzenden durchzusetzen. Einem einzelnen Wohnungseigentümer ist dies verwehrt.
2 Normenkette
§ 24 Abs. 1 WEG; §§ 935 ff. ZPO
3 Das Problem
In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es keinen Verwalter. Aus diesem Grund lädt einer von 4 Wohnungseigentümern die anderen Wohnungseigentümer zu einer Versammlung ein. Wohnungseigentümer K hält dies nicht für richtig. Im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt er beim AG, den anderen 3 Wohnungseigentümern die Durchführung einer Eigentümerversammlung zu untersagen. Das AG erlässt diese Verfügung auch.
Dagegen legen die anderen Wohnungseigentümer einen Widerspruch ein. Im weiteren Verfahren erklären die Wohnungseigentümer den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Kosten erlegt das AG dem Wohnungseigentümer K auf. Eine "Passivlegitimation der Antragsgegner" habe nicht bestanden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Das LG schließt sich der Sichtweise des AG an. Klage ein Wohnungseigentümer auf Durchführung oder Unterlassung einer Versammlung, müsse er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen. Erhebe er gegen die anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter eine Klage, liefe das darauf hinaus, dass die Organe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. sogar nur Organmitglieder (der Eigentümerversammlung) über interne Pflichten und Rechte stritten. Ein derartiger Innerorganstreit sei in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten unzulässig. Dies sei in das Wohnungseigentumsrecht zu übertragen.
Ein Rechtsverlust sei damit nicht verbunden. Möglich bleibe eine Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen das vermeintlich rechtswidrig handelnde Organ. Denn die...