1 Leitsatz
Der Gebührenstreitwert der Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Vorlage einer ordnungsmäßigen Jahresabrechnung oder eines Vermögensberichts ist im Regelfall mit jeweils 750 EUR zu bemessen.
2 Normenkette
§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese soll ihm eine korrigierte Jahresabrechnung und einen Vermögensbericht vorlegen. Fraglich ist, welcher Gebührenstreitwert insoweit anfällt.
4 Die Entscheidung
Das LG meint, für die Anträge auf Vorlage einer (geänderten) Jahresabrechnung und eines Vermögensberichts seien jeweils 750 EUR anzusetzen. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers. Dieses könne nicht nach einem prozentualen Anteil des Verwalterhonorars bemessen werden. Da der Anspruch auch nicht der Vorbereitung einer Leistungsklage diene, komme auch ein prozentualer Anteil eines später durchzusetzenden Leistungsanspruchs nicht in Betracht.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es um den Gebührenstreitwert für 2 Streitgegenstände, nämlich die Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung und eines Vermögensberichts.
Gebührenstreitwert
Ist, wie im Fall, eine Klage nicht beziffert, ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der erstrebten Entscheidung zu bewerten, also das Angreiferinteresse. Dieses ist anhand objektiver Gesichtspunkte zu ermitteln und zu bewerten. Im Fall geht es um das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Jahresabrechnung und dem Vermögensbericht. Dieses Interesse musste der Kläger vortragen (§ 61 GKG). Fehlte es an diesem Vortrag, musste das Gericht nachfragen. Eine Ermessensentscheidung ohne diese Ermittlungen sollte rechtswidrig sein. Beispielsweise im Fall fragt sich, warum gerade 750 EUR anzusetzen sein sollen. Näher läge eine Orientierung an einem Auffangw...